§ 59 Verwaltungsvorschriften
Stand: 30.06.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 59 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.08.1979 – 2 StR 750/78
- BGH, 29.10.1974 – 1 StR 5/74Zitiert von 3
- BGH, 21.12.1976 – 1 StR 538/76Zitiert von 2
- BGH, 11.07.1985 – 4 StR 274/85Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.08.1998 – 20 A 406/97
- BGH, 03.08.1984 – 2 StR 207/84Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 29.07.2024 – 1 B 2/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.08.2023 – 20 A 2355/20
- VGH Hessen, 15.09.2022 – 4 A 2514/20.ZZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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