§ 59 Verwaltungsvorschriften
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.09.2022 – 4 A 2514/20.ZZitiert von 4
- BGH, 15.08.1979 – 2 StR 750/78
- BGH, 29.10.1974 – 1 StR 5/74Zitiert von 3
- BGH, 21.12.1976 – 1 StR 538/76Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.03.1996 – 20 A 259/95Zitiert von 2
- BGH, 11.07.1985 – 4 StR 274/85Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.06.2025 – 2 StR 156/24Zitiert von 2
- BGH, 04.06.2025 – 2 StR 156/24
- OVG Saarland, 29.07.2024 – 1 B 2/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.